KESB

(Kindes- und Erwachsenschutzbehörde) – Die KESB ist eine Fachbehörde. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und erfüllt einen gesetzlichen Auftrag. Ihre Entscheide fällt die KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Gemäss Empfehlungen sind die Disziplinen Recht, Soziale Arbeit und Pädagogik/ Psychologie durch die berufliche Herkunft der Mitglieder im Spruchkörper vertreten.

«Nicht jede Person, die einen Schwächezustand aufweist, ist auch schutzbedürftig. Und nicht jede schutzbedürftige Person benötigt eine zivilrechtliche Erwachsenschutzmassnahme. Gleiches gilt für den Kindesschutz. Nicht jede Form einer nicht optimalen Entwicklung des Kindes hat eine Kindesschutzmassnahme zur Folge. Besteht aber eine behördlich angeordnete Massnahme in Form einer Beistandschaft, einer Vormundschaft, einer Ermahnung, oder Weisung etc., dann befinden wir uns im Bereich des Zwangskontextes. Dieser wird von den betroffenen Personen unterschiedlich konnotiert. Die Gründe für eine angeordnete Massnahme können ganz unterschiedlich sein. Sie leiten sich immer von einem bestimmten Schwächezustand und einer daraus folgenden Schutzbedürftigkeit oder aber von einer Kindswohlgefährdung ab.»

«In der Schweiz existierten bis 2012 über 1400 meist kommunale Vormundschaftsbehörden. Sie wurden per 01. Januar 2013 mit der grundlegenden Revision des Vormundschaftsrechts hin zu einem zeitgemässen Kindes- und Erwachsenschutzrecht durch neu knapp 150 KESB abgelöst. Die Organisation der KESB bestimmen die Kantone. Die KESB ist eine Fachbehörde. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und erfüllt einen gesetzlichen Auftrag. Ihre Entscheide fällt die KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Gemäss Empfehlungen sind die Disziplinen Recht, Soziale Arbeit und Pädagogik/ Psychologie durch die berufliche Herkunft der Mitglieder im Spruchkörper vertreten. Den KESB sind 110 gesetzliche Aufgaben zugeschrieben, 64 im Erwachsenen- und 46 im Kindsschutzbereich.

Die KESB entscheidet, sobald der Sachverhalt ausreichend klar ist. Hierzu müssen, so weit tunlich, biopsychosoziale, ökonomische und rechtliche Aspekte einer Person abgeklärt werden. Relevante Problembereiche und allfällige Risiko- und Schutzfaktoren müssen benannt werden können. Alsdann müssen allfällige Schutzmassnahmen begründet und verhältnismässig sein.

Die betroffene Person wird in die Abklärung der KESB miteinbezogen und persönlich angehört. So auch Kinder, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Vor dem Entscheid der Behörde wird der Person das rechtliche Gehör gewährt.

Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, so umschreibt sie die Aufgabenbereiche entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 ZGB) und hält die allfälligen Beschränkungen der elterlichen Sorge im Entscheiddispositiv fest (Art 314 Abs.3 ZGB). Sodann ernennt sie eine geeignete Beistandsperson. Die KESB sorgt dafür, dass die Beiständin oder der Beistand die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Art 400 Abs.3 ZGB).»

Die Ermessensauswahl und Methodenauswahl  im Rahmen der Mandatsführung obliegt im Grundsatz dem Beistand oder der Beiständin.

  1. Rosch/C. Fountoulakis/C .Heck (Hrsg.): Handbuch Kindes und Erwachsenschutz, Hochschule Luzern, Soziale Arbeit, Hauptverlag ; 2016. /S. 91ff

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